Wann verzichtet der Geschädigte auf sein Recht auf ein neutrales Gutachten?

Wann verzichtet der Geschädigte auf sein Recht auf ein neutrales Gutachten?

Der Geschädigte mit einem Haftpflichtschaden hat ein Recht auf ein neutrales Gutachten. Die Kosten hierfür zahlt die Versicherung des Schädigers. Die gegnerische Versicherung kann ihm auch nicht einfach einen Gutachter aufdrängen.

Doch kann man „schnell“ auf sein Recht verzichten, vielleicht sogar unfreiwillig. Ein Beispiel aus dem  Fachbeitrag auf IWW.de vom 28.10.2020:

„Anders könnte es sein, wenn der Geschädigte sein Recht auf das neutrale Gutachten ausdrücklich aufgegeben hat. Das mag manchmal der Fall sein. „Oh, danke, das ist ja gut, dass Sie das machen. Toller Service, da muss ich mich ja gar nicht selbst bemühen…“. Solche oder ähnliche Äußerungen des Geschädigten könnten da zum Problem werden.“

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Wobei im zitierten Urteil hierzu die Beweislast, dass der Geschädigte auf sein Recht verzichtet hat, beim Versicherer liegt.

Trotzdem sollte man als Geschädigter vorsichtig mit seinen Äußerungen sein und sich erst einmal die Optionen durch den Kopf gehen lassen, ohne vorschnell zu handeln, sonst lässt man sich vielleicht auf einen unnötigen Streit ein.

Wenn Sie unsicher sind, wenden Sie sich gerne an die savesto Zentrale. Unsere Gutachten sind neutral und werden in der Regel problemlos von den Versicherungen anerkannt.

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