Haftpflichtschaden: Darf die Werkstatt dem Geschädigten empfehlen, einen Anwalt einzuschalten?

Immer wieder gibt es Streitigkeiten, weil die Versicherungen die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht übernehmen wollen. Darf die Werkstatt, bzw. Mitarbeiter der Werkstatt und Sachverständiger dem Geschädigten dann hemmungslos empfehlen, einen Anwalt einzuschalten?

Die Antwort lautet: JA.

In seiner neuesten Entscheidung hinsichtlich Anwaltskostenerstattung hat sich der BGH klar geäußert: Bei der Unfallschadenabwicklung gibt es typischerweise Unklarheiten zur Schadenhöhe. Den „einfach gelagerten Fall“ gibt es praktisch nicht mehr (BGH, Urteil vom 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19, Abruf-Nr. 212615).

Aufgrund dieser Unklarheiten landet ein Fall deshalb oft vor Gericht. Den Hinweis auf das Recht, einen Anwalt einzuschalten, ist so pauschal, dass er erlaubt ist. Wie soll schließlich jemand, der keine Ahnung von der Materie hat, sich entsprechend wehren können? Also: Kein fremdverschuldeter Unfall ohne anwaltliche Unterstützung. Auch nach Auffassung des BGH ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich. Selbst Flottenbetreiber, die sich durchaus auskennen und Erfahrung in der Schadenabwicklung haben, dürfen einen Anwalt einschalten, damit sie zu ihrem Recht kommen.

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Achtung: Es ist wichtig, dass der Kunde den Anwalt einschaltet, oder sich bewusst ist, dass Sie ihn einschalten. Entsprechende Vollmachtsformulare dürfen dem Kunden nicht einfach zusammen mit anderen Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt werden.

Quelle: iww UE Heft 8/2020. Weiterführende Informationen auf www.iww.de

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