Ausfallschadendauer bei Haftpflichtschaden

Der Geschädigte kann die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung bis zur Schadensbehebung für einen angemessenen Zeitraum verlangen. Doch was ist ein angemessener Zeitraum?

Was passiert zum Beispiel, wenn der Geschädigte aus eigenen Mitteln keinen Ersatzfahrzeug kaufen und zulassen kann, weil ihm dies erst nach Zugang des Geldes der Versicherung möglich ist? Kann er bis zum Erhalt des Geldes einen Mietwagen beanspruchen?

Im jüngsten Beispiel auf IWW.de (vom 18.11.2020) musste die Versicherung sogar Mietwagenkosten für 43 Tage bezahlen!

Wenn der Versicherer trödelt, hat man also Anspruch auf den gesamten Ausfallschaden?

Die Antwort lautet: Ja.

ABER:

Man muss den Versicherer vorher warnen, dass aus eigenen Mitteln kein Ersatzfahrzeug zu beschaffen ist und der Geschädigte muss sofort nach Erhalt des Geldes handeln und ein Ersatzfahrzeug kaufen und zulassen.

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Urteil hierzu:

| Ist der Versicherer gewarnt, dass der Geschädigte aus eigenen Mitteln kein Ersatzfahrzeug anschaffen kann und reguliert er dennoch nicht zügig, ist er für den gesamten Ausfallschaden (hier: Mietwagenkosten für 43 Tage) erstattungspflichtig. Dem Geschädigten ist keine Verzögerung anzulasten, wenn er schon vier Tage nach Geldeingang, worin gar ein Samstag und ein Sonntag lagen, ein Ersatzfahrzeug gekauft und zugelassen hat, entschied das AG Aschaffenburg. |

Die BGH Entscheidung zu diesem Thema lautet dazu:

„Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es grundsätzlich Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat nämlich sofort Anspruch auf Ersatz und ist unter Umständen berechtigt, grundsätzlich aber nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen“ (BGH, Urteil vom 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406).

Quelle IWW.de

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