KFZ-Fachbetrieb: Schadenabwicklung eines werkstatteigenen Fahrzeugs

Es hat gekracht und der eigene Werkstattwagen ist unverschuldet beschädigt worden. Selbstverständlich kann eine Fachwerkstatt die Reparatur eines firmeneigenen Wagens selbst durchführen. Bleibt die Frage: Wird die Reparatur in vollem Umfang  – so wie die Reparatur eines fremden Fahrzeugs- von der Versicherung übernommen? Oder muss der Fachbetrieb in diesem Fall „ohne Gewinn“ arbeiten?

Die Versicherungen kürzen gerne die Reparaturrechnung um den „Unternehmergewinn“. Laut einem Urteil (Aktenzeichen VI ZR 363/12) vom Bundesgerichtshof lässt sich schließen, dass die Werkstatt ein Recht auf Erstattung des Marktpreises der Reparatur hat, wenn sie als Unternehmenszweck die Reparatur von Kraftfahrzeugen hat, mit der Absicht der Gewinnerzielung durch Fahrzeugreparatur. Einige

Aber:

  • Die Werkstatt muss zu dem Zeitpunkt ausgelastet gewesen sein, so dass die Reparatur nicht in einer „Leerlaufzeit“ erbracht wurde, in der man sowieso keinen Gewinn erzielt hätte, sondern dafür extra Zeit aufgewendet wird (Überlast).

Auch wenn die Beweislast bei der Versicherung liegt, die Auftragslast muss überprüft werden und die Werkstatt muss für den relevanten Zeitraum ggf. Werte über die Auslastung (erbrachte Stunden) und anfallende Überstunden sowie die Abrechnung der Stunden erbringen.

Fazit: Bei der Gutachtenerstellung kann der reguläre Marktpreis angesetzt werden, wenn die Bedingung der Auslastung gegeben ist.

©Piyawat Nandeenopparit – shutterstock.com / ID 519241105

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