Urteil zu Reparaturauftrag vor Fertigstellung eines Gutachtens

Quelle: IWW.de

Darf der Unfallgeschädigte schon die Werkstatt seiner Wahl mit der Reparatur des Fahrzeugs beauftragen, bevor das entsprechende Gutachten zu seinem Unfall fertiggestellt ist?

So urteilt das Stuttgarter Gericht:

„Im Ergebnis kann es keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte erst ein Sachverständigengutachten erstellen lässt und dann eine Werkstatt zur Reparatur auf Basis des Gutachtens anweist oder zunächst eine Werkstatt grundsätzlich mit der Reparatur beauftragt und aber erst mit Vorlage des Gutachtens die Reparaturfreigabe aufgrund des Gutachtens erteilt.“ (AG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2020, Az. 44 C 607/20, Abruf-Nr. 218862

Also lautet die Antwort: JA

Denn: Die Reparatur wird gemäß Gutachten erstellt, der Ablauf ist also im Prinzip genauso wie wenn die Werkstatt erst nach Erhalt des Gutachtens beauftragt worden wäre. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass der Inhalt des Gutachtens korrekt ist.

Achtung: Die Werkstatt darf allerdings auch wirklich erst nach Erhalt des freigegebenen Gutachtens mit der Arbeit beginnen.

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