Was Ihnen nach einem
Unfall zusteht.
Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, hat mehr Ansprüche, als die meisten wissen. Hier steht, was Sie tun sollten, was die Versicherung des Unfallgegners bezahlen muss und was die Begriffe bedeuten, mit denen Sie jetzt zu tun bekommen.

Unfall passiert – was nun?
Sechs Dinge, die Sie nach einem Unfall richtig machen sollten – in dieser Reihenfolge.
Ihre Ansprüche im Überblick
Je nachdem, ob repariert wird, ausgezahlt wird oder ein Totalschaden vorliegt, unterscheiden sich die Positionen. Alles hier trägt bei unverschuldetem Unfall die Versicherung des Unfallgegners.
| Anspruch | Reparatur – Auszahlung nach Gutachten | Reparatur – mit Werkstattrechnung | Totalschaden | Reparatur über Wiederbeschaffungswert (130 %) |
|---|---|---|---|---|
| Reparaturkosten | netto laut Gutachten | brutto laut Rechnung | – | brutto laut Rechnung |
| Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert | – | – | ja | – |
| Wertminderung | ja | ja | – | ja |
| Mietwagen oder Nutzungsausfall | für die Reparaturdauer laut Gutachten | für die tatsächliche Reparaturdauer | für die Wiederbeschaffungsdauer (meist 14 Tage) | für die tatsächliche Reparaturdauer |
| Kosten des Sachverständigen | ja | ja | ja | ja |
| Anwaltskosten | ja | ja | ja | ja |
| Kostenpauschale | ja | ja | ja | ja |
| Abschleppkosten und Standgeld | ja | ja | ja | ja |
| Ab- und Anmeldung | – | – | ja | – |
| Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführung | bei Verletzung | bei Verletzung | bei Verletzung | bei Verletzung |
Bei einer Mithaftung zahlt die Versicherung nur anteilig. Haben Sie eine Vollkaskoversicherung, holt das Quotenvorrecht einen großen Teil davon zurück – siehe Lexikon. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung; im Einzelfall entscheidet der Anwalt.
Zu den Unfall-Rechnern: Nutzungsausfall, Wertminderung, Totalschaden, Mietwagen
Die wichtigsten Begriffe der Schadenregulierung – verständlich erklärt
Von Abfindungsvereinbarung bis Zentralruf: Was hinter den Begriffen steckt, die Ihnen jetzt bei Versicherung, Werkstatt und Anwalt begegnen.
Fachlich geprüft von Bernhard Velten, öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger (Handwerkskammer Karlsruhe), Geschäftsführer der savesto GmbH · Stand: September 2026 · Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Grundlagen
Haftpflichtschaden
Ein Haftpflichtschaden ist ein Unfallschaden, den ein anderer verschuldet hat. Dann zahlt dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ihren Schaden – und zwar vollständig, nicht nur die Reparatur. Alles auf dieser Seite gilt für diesen Fall. Bei einem selbst verschuldeten Schaden greift stattdessen Ihre eigene Kaskoversicherung mit ihren Vertragsbedingungen.
Freie Wahl des Kfz-Gutachters
Sie bestimmen, welcher Kfz-Gutachter oder Sachverständige Ihr Fahrzeug begutachtet. Die gegnerische Versicherung darf Ihnen einen Gutachter vorschlagen, aber nicht vorschreiben. Ihr eigener Sachverständiger arbeitet für Sie, der von der Versicherung geschickte für die Versicherung.
Kosten des Kfz-Gutachters
Die Kosten für den Kfz-Gutachter und das Gutachten gehören zum Schaden und sind von der gegnerischen Versicherung zu tragen. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung später etwas am Gutachten auszusetzen hat – solange Sie den Sachverständigen sorgfältig ausgewählt haben.
Bagatellschaden
Ein Bagatellschaden ist ein Unfallschaden, der für jeden Laien erkennbar sehr klein ist. Bei solchen Schäden – in der Rechtsprechung meist unter rund 750 Euro – reicht ein Kostenvoranschlag; ein Gutachten würde die Versicherung dann nicht bezahlen. Entscheidend ist, was Sie als Laie vor dem Gutachten erkennen konnten. Wenn der Unfallgegner seine Schuld bestreitet, ist ein Gutachten zur Beweissicherung auch bei kleinen Schäden berechtigt.
Kostenvoranschlag
Die Schätzung einer Werkstatt. Er ersetzt bei Bagatellschäden das Gutachten, ist aber kein Ersatz dafür: Wertminderung, Ausfalldauer, Wiederbeschaffungs- und Restwert stehen in keinem Kostenvoranschlag – und diese Positionen bekommen Sie dann auch nicht.
Beweislast
Sie müssen beweisen, dass der andere den Unfall verursacht hat und wie hoch Ihr Schaden ist. Für die Schadenhöhe ist das Gutachten der Beweis. Deshalb: erst dokumentieren, dann reparieren.
Schadenminderungspflicht
Sie müssen den Schaden nicht künstlich klein halten, dürfen ihn aber auch nicht unnötig vergrößern: den Sachverständigen zügig beauftragen, die Reparatur nicht grundlos hinauszögern, beim Totalschaden das Fahrzeug zum ermittelten Restwert verkaufen, bei sehr wenig Fahrbedarf statt Mietwagen den Nutzungsausfall nehmen. Wer das beachtet, bekommt alles ersetzt.
Mithaftung und Betriebsgefahr
Kann die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt werden, teilt die Versicherung den Schaden auf – etwa je zur Hälfte bei Parkplatzunfällen, bei denen beide rangiert haben. Selbst wer nichts falsch gemacht hat, kann über die sogenannte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einen Anteil tragen. Dann lohnt sich das Quotenvorrecht.
Quotenvorrecht
Haben Sie eine Vollkaskoversicherung und wird Ihnen eine Mithaftung angerechnet, können Sie beide Versicherungen kombinieren: Die Kasko zahlt die Reparatur, und die gegnerische Haftpflicht muss Ihre Selbstbeteiligung, die Sachverständigenkosten, die Wertminderung und die Abschleppkosten trotzdem zu 100 Prozent ersetzen. Merksatz: Alles, was das Blech berührt, ist quotenbevorrechtigt. Diese Abrechnung gehört in die Hand eines Anwalts.
Verjährung
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Unfall passiert ist. Solange mit der Versicherung verhandelt wird, ist die Verjährung gehemmt.
Wer darf den Schaden geltend machen?
Der Eigentümer des Fahrzeugs – nicht unbedingt derjenige, der im Fahrzeugschein steht oder gefahren ist. Bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen gelten Besonderheiten, weil Bank oder Leasinggeber Eigentümer sind.
Das Gutachten
Unfallgutachten (Sachverständigengutachten)
Das Unfallgutachten ist die vollständige Aufstellung Ihres Schadens: Reparaturkosten, Wertminderung, Reparaturdauer, bei Totalschaden Wiederbeschaffungswert, Restwert und Wiederbeschaffungsdauer, dazu die Fotodokumentation als Beweis. Auf dieser Grundlage rechnet die Versicherung ab – was hier fehlt, wird nicht bezahlt.
Vorschaden
Ältere Schäden am Fahrzeug, repariert oder nicht. Der Sachverständige muss sie kennen und im Gutachten berücksichtigen, sonst ist das Gutachten angreifbar. Sagen Sie ihm deshalb ehrlich, was das Fahrzeug schon hinter sich hat.
Prognoserisiko
Das Gutachten ist eine Schätzung ohne Zerlegung des Fahrzeugs. Zeigen sich bei der Reparatur weitere unfallbedingte Schäden, trägt das Risiko die gegnerische Versicherung: Die tatsächliche Rechnung wird ersetzt, auch wenn sie über dem Gutachten liegt.
Nachbesichtigung
Die gegnerische Versicherung darf das Fahrzeug selbst anschauen lassen, meist bei größeren Schäden oder 130-Prozent-Fällen. Sie müssen das nicht zulassen, eine Weigerung verzögert aber die Regulierung. Lassen Sie die Besichtigung in der Werkstatt oder im Beisein Ihres Sachverständigen stattfinden, nicht allein zu Hause.
Rechnungsprüfung
Prüft die Versicherung die Werkstattrechnung, wird oft der Sachverständige um eine Stellungnahme gebeten. Das ist ein zusätzlicher Auftrag, den die Versicherung erteilt und bezahlt – nicht Sie.
Reparaturschaden
Reparaturkosten
Kalkuliert nach den Vorgaben des Herstellers und mit den Stundensätzen einer Markenwerkstatt. Sie dürfen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert reparieren lassen, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich fachgerecht reparieren lassen und behalten (siehe 130-Prozent-Regel).
Fiktive Abrechnung
Fiktive Abrechnung bedeutet: Sie lassen sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten auszahlen, ohne die Reparatur nachzuweisen – ohne Mehrwertsteuer, denn die fällt ja nicht an. Was Sie mit dem Geld machen, ist Ihre Sache. Das Fahrzeug muss verkehrssicher bleiben, und die Versicherung darf es besichtigen.
Konkrete Abrechnung
Sie legen die Werkstattrechnung vor und bekommen den vollen Betrag inklusive Mehrwertsteuer. Liegt die Rechnung über dem Gutachten, weil sich bei der Reparatur mehr gezeigt hat, wird auch das ersetzt.
Mehrwertsteuer
Wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist – also bei einer Reparaturrechnung, einer Ersatzteilrechnung oder beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs vom Händler. Bei reiner Auszahlung nach Gutachten gibt es den Nettobetrag.
Verweisung auf eine günstigere Werkstatt
Bei fiktiver Abrechnung darf die Versicherung Sie auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen – aber nur bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, nur wenn die Werkstatt gleichwertig arbeitet und gut erreichbar ist, und nicht, wenn Sie Ihr Fahrzeug bisher immer in der Markenwerkstatt haben warten lassen. Nachweise über Inspektionen sind hier bares Geld.
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Die Wertminderung ist der Betrag, um den Ihr Auto durch den Unfall dauerhaft an Wert verliert: Ein reparierter Unfallwagen ist beim Verkauf weniger wert, weil der Käufer den Unfall erfahren muss. Diese Differenz steht Ihnen zusätzlich zur Reparatur zu. Der Sachverständige berechnet sie im Gutachten – ein Kostenvoranschlag enthält sie nie.
Technische Wertminderung
Ein Schaden, der sich auch durch die Reparatur nicht vollständig beseitigen lässt. Bei modernen Reparaturmethoden selten, dann aber zusätzlich zu ersetzen.
Abzug für Wertverbesserung
Wird das Fahrzeug durch die Reparatur insgesamt wertvoller als vor dem Unfall – etwa weil ein Altschaden mitrepariert wird –, darf die Versicherung das abziehen. Neue Teile allein sind kein Grund für einen Abzug.
Beilackierung
Damit die neue Lackierung nicht vom Rest des Fahrzeugs absticht, müssen angrenzende Teile mitlackiert werden. Diese Kosten gehören zur Reparatur und sind zu ersetzen – wenn sie im Gutachten stehen.
UPE-Aufschlag und Verbringungskosten
Aufschläge auf Ersatzteilpreise und die Kosten, das Fahrzeug zur Lackiererei und zurück zu bringen. Beides ist in der Region üblich und wird ersetzt, auch bei fiktiver Abrechnung – wenn der Sachverständige es kalkuliert hat.
Notreparatur
Ist das Fahrzeug nicht fahrbereit, kann eine kleine Notreparatur es bis zur eigentlichen Reparatur wieder verkehrssicher machen. Die Kosten dafür werden ersetzt, und sie verkürzen die Ausfallzeit.
Totalschaden
Totalschaden (wirtschaftlicher Totalschaden)
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dann, wird nicht repariert, sondern abgerechnet: Sie bekommen den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – und dazu Abmeldung, Anmeldung, Wiederbeschaffungsdauer und alle Nebenkosten.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie beim Händler für ein vergleichbares Fahrzeug bezahlen müssten – gleiches Modell, Alter, Laufleistung, Ausstattung und Zustand. Der Sachverständige ermittelt ihn im Gutachten.
Restwert
Der Restwert ist das, was Ihr beschädigtes Fahrzeug im Unfallzustand noch wert ist. Der Sachverständige holt dafür drei Angebote auf dem regionalen Markt ein. Auf höhere Gebote aus Restwertbörsen im Internet müssen Sie sich nicht verweisen lassen – das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Verkaufen Sie das Fahrzeug erst, wenn das Gutachten vorliegt.
130-Prozent-Regel
Die 130-Prozent-Regel besagt: Sie dürfen Ihr Fahrzeug auch dann reparieren lassen, wenn die Reparatur bis zu 30 Prozent teurer ist als der Wiederbeschaffungswert – vorausgesetzt, Sie lassen vollständig und fachgerecht nach Gutachten reparieren und behalten das Fahrzeug mindestens sechs Monate. Fiktiv abrechnen können Sie in diesem Bereich nicht.
Wiederbeschaffungsdauer
Die Zeit, die Sie brauchen, um ein Ersatzfahrzeug zu finden – im Gutachten meist mit 14 Kalendertagen angesetzt. Für diese Zeit steht Ihnen Mietwagen oder Nutzungsausfall zu, gerechnet ab dem Tag, an dem Sie das Gutachten in Händen haben.
Neuwagenersatz
Ist Ihr Fahrzeug fast neu – unter rund 1.000 Kilometern und höchstens einen Monat zugelassen – und der Schaden erheblich, können Sie ein neues Fahrzeug verlangen statt der Reparatur. Das geht nur bei tatsächlichem Kauf, nicht fiktiv.
Ab- und Anmeldekosten
Beim Totalschaden werden die Kosten für Abmeldung, Neuzulassung und Kennzeichen ersetzt – pauschal oder gegen Beleg.
Umbaukosten
Unbeschädigte Anbauteile wie Anhängerkupplung, Navigation oder Kindersitzhalterungen dürfen in das Ersatzfahrzeug umgebaut werden; die Kosten werden gegen Nachweis ersetzt.
Leasing- und finanzierte Fahrzeuge
Hier ist Bank oder Leasinggeber Eigentümer. Die Versicherung zahlt an sie, die Verträge regeln, wer was darf – Leasingverträge lassen zum Beispiel ab rund 60 Prozent Reparaturkosten eine Kündigung zu. Solche Fälle gehören zu einem Anwalt.
Mobil bleiben
Mietwagen nach dem Unfall
Für die Zeit, in der Ihr Fahrzeug ausfällt, dürfen Sie einen vergleichbaren Wagen mieten. Streit gibt es meist um den Tagespreis; halten Sie sich an einen normalen Tarif, nicht an einen speziellen Unfalltarif. Wer nur sehr wenig fährt, sollte stattdessen Nutzungsausfall nehmen.
Nutzungsausfall
Nutzungsausfall ist die Entschädigung dafür, dass Sie Ihr Auto nach dem Unfall nicht nutzen können. Verzichten Sie auf den Mietwagen, bekommen Sie für jeden Ausfalltag eine Pauschale – je nach Fahrzeugklasse ein fester Betrag pro Tag aus der Nutzungsausfall-Tabelle (Sanden/Danner/Küppersbusch), den der Sachverständige im Gutachten nennt. Auch Motorräder und Wohnmobile haben einen Nutzungswert, wenn sie im Alltag gebraucht werden.
Ausfalldauer
Die Zeit vom Unfall bis zum reparierten oder ersetzten Fahrzeug, soweit es nicht fahrbereit war: Wartezeit auf das Gutachten, Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer, bei 130-Prozent-Fällen eine kurze Überlegungsfrist. Für diese Tage gibt es Mietwagen oder Nutzungsausfall.
Interimsfahrzeug
Dauert Reparatur oder Ersatzbeschaffung absehbar sehr lange, etwa bei seltenen Fahrzeugen, müssen Sie sich um einen günstigen Zwischenwagen bemühen, statt monatelang einen Mietwagen zu fahren.
Nebenkosten und Formalien
Kostenpauschale
Für Ihren eigenen Aufwand – Telefon, Porto, Wege – zahlt die Versicherung eine Pauschale, ohne dass Sie Belege brauchen. Sie ist klein, steht Ihnen aber in jedem Fall zu.
Abschleppkosten
Werden ersetzt, wenn das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher war – auch der Weg zur Werkstatt Ihres Vertrauens, in Grenzen der Schadenminderungspflicht.
Standgeld
Steht das nicht fahrbereite Fahrzeug bis zur Reparatur oder bis zum Verkauf auf dem Werkstattgelände, darf die Werkstatt dafür Standgeld berechnen. Auch das ist Teil des Schadens.
Rechtsanwaltskosten
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung die Kosten Ihres Anwalts. Sie dürfen ihn von Anfang an einschalten – niemand muss abwarten, ob die Versicherung freiwillig vollständig zahlt.
Abtretungserklärung
Werkstatt, Sachverständiger oder Autovermietung lassen sich oft Ihren Anspruch in Höhe ihrer Rechnung abtreten, damit sie direkt mit der Versicherung abrechnen. Das ist üblich und für Sie bequem. Lesen Sie trotzdem, was Sie unterschreiben – die Abtretung darf nur die jeweilige Rechnung betreffen.
Abfindungsvereinbarung
Bietet die Versicherung eine Pauschale an, wenn Sie sich „für abgefunden erklären“, verzichten Sie damit auf alle weiteren Ansprüche – im schlimmsten Fall aus dem ganzen Unfall. Unterschreiben Sie so etwas nur nach Rücksprache, und wenn, dann ausdrücklich beschränkt auf eine einzelne Position.
Unfall mit ausländischem Fahrzeug
Passiert der Unfall in Deutschland, gilt deutsches Recht, auch wenn der Gegner aus dem Ausland kommt. Ansprechpartner ist das Deutsche Büro Grüne Karte, das einen deutschen Regulierer benennt. Bei einem Unfall im Ausland gilt dagegen das dortige Recht – oft mit weniger Ansprüchen.
Zentralruf der Autoversicherer
Kennen Sie nur das Kennzeichen des Unfallgegners, nennt Ihnen der Zentralruf dessen Haftpflichtversicherung und die Schadennummer. Erreichbar unter 0800 250 260 0.
Schaden melden
Sie müssen das alles nicht selbst im Kopf haben. Melden Sie den Schaden – der Sachverständige kommt zu Ihnen, und das Gutachten enthält alles, was Ihnen zusteht.
